Die Eltern sind geschieden. Der Vater, zu dem er viel telefonisch Kontakt hat, lebt mit den meisten Geschwistern des Beschuldigten in Somalia (UA act. 15). Der Beschuldigte ist mithin weder persönlich, familiär, wirtschaftlich oder gesellschaftlich in der Schweiz integriert. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips kann die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren nicht reduziert werden.