Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt entsprechend hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Dem steht ein vergleichsweise geringes privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist erwerbslos. Er hat Somalia 2017 verlassen, lebte zunächst in Italien und kam 2020 in die Schweiz (VA act. 60 Rückseite). Freunde oder enge Bezugspersonen hat er keine (UA act. 20). Von einer Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben ist nichts bekannt. Die Eltern sind geschieden.