Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass beide Delikte als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen. Der Beschuldigte wurde denn auch zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Beim Beschuldigten besteht eine hohe Rückfallgefahr für physische Gewalttaten gegen Personen und eine etwas kleinere, aber immer noch im mittleren Bereich liegende Rückfallgefahr für weitere Brandstiftungen (UA act. 112). Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt entsprechend hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt.