Die Umschreibung des Verschuldens unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit als noch leicht bis knapp mittelschwer betreffend die versuchte qualifizierte Brandstiftung und als nicht mehr leicht bis mittelschwer betreffend die versuchte schwere Körperverletzung ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass beide Delikte als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen.