6.3. Der Beschuldigte hat mit der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie der versuchten schweren Körperverletzung zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. - 16 -