113 f.; VA act. 64). Damit steht aber auch fest, dass keine dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Indikation für eine zwangsweise medikamentöse, auf Dauer angelegte Behandlung besteht. Mit einer auf den Notfall beschränkten, medikamentösen Behandlung lässt sich keine Anordnung einer Massnahme rechtfertigen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b sowie lit. i StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wendet sich einzig gegen die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung.