Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer zwangsweisen Durchführung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn sie dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Nachdem die erwähnte, medikamentöse Behandlung nicht zu den gemäss Arzneimittelkompendium indizierten gehört, es sich mithin um einen «Off-Label»-Einsatz handeln würde, und daher die Einwilligung des Beschuldigten benötigt würde, bliebe sie gemäss Gutachten auf den Notfall beschränkt (UA act. 113 f.;