Mit Art. 59 StGB liegt eine gesetzliche Grundlage für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten medizinischen Zwangsmassnahmen im Rahmen des Massnahmenvollzugs vor. Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer zwangsweisen Durchführung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn sie dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2 f. mit Hinweisen).