Denn die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). Daran ändert auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Therapiewilligkeit bzw. Motivierbarkeit nichts. Mit einer (stationären) Massnahme ist eine Verringerung der Gefahr weiterer mit den psychischen Störungen in Zusammenhang stehender Taten jedenfalls nicht tatsächlich - 15 -