Das Gutachten berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und erweist sich als nachvollziehbar sowie schlüssig. Angesichts der fehlenden Introspektionsfähigkeit und der Sprachbarriere ist der Beschuldigte keiner Therapie zugänglich bzw. er kann ein therapeutisches Setting nicht bewältigen, und zwar unabhängig von der Art des Vollzugs. Denn die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3).