und (physische) Aggressivität, korrigierbare Feindbilder und fehlende Introspektions- sowie Selbstreflexionsfähigkeit (UA act. 131). Angesichts der Sprachbarriere würden alle psychotherapeutischen Interventionen mehr oder weniger ausser Betracht fallen, so dass im Grund nur medikamentöse Ansätze bleiben würden, wobei es sich um eine Behandlung ausserhalb der offiziellen Indikation und damit um einen «Off- Label»-Einsatz handeln würde. Eine solche medikamentöse Behandlung könne daher nur mit Einverständnis des Beschuldigten – wozu der Beschuldigte nicht bereit ist – oder im Notfall erfolgen.