Gesprächstherapeutische Methoden hätten gemäss Gutachten kaum Erfolgsaussichten, da der Beschuldigte nur Somali wirklich beherrscht (vgl. zur Schwierigkeit wirklich qualifizierter Dolmetscher mit derart raren Sprachkenntnissen bei einer notwendig hohen Sitzungsfrequenz: UA act. 130). Allerdings wäre selbst ein Somali sprechender Therapeut nicht hinreichend, da es dem Beschuldigten an der Introspektionsfähigkeit mangele (VA act. 64 Rückseite). Der Beschuldigte weise etliche Merkmale der «Unbehandelbarkeit» auf wie u.a. Sprachbarriere, Mentalitätsbarriere, Einsichtslosigkeit, fehlende Motivation/Verweigerungshaltung (Medikation), fehlende Vertrauensbildung (paranoid), massive Abwehrhaltung