BGE 146 IV 1 E. 3.1). - 14 - Die Anordnung einer stationären Massnahme – eine Umwandlung der erstinstanzlich angeordneten ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren würde nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstossen (BGE 144 IV 113) – setzt insbesondere voraus, dass die Person ein therapeutisches Setting bewältigen kann, eine deliktorientierte Therapie überhaupt möglich ist und sich die Legalprognose in der Normdauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB deutlich verbessern lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 325).