Bei einer ambulanten Massnahme erfolge kein starker Eingriff in die Freiheitsrechte, da nur eine sehr leichte Einschränkung der Lebensgestaltung erfolge, so dass die infrage stehenden Interessen für eine Anordnung nicht besonders hoch seien. Weiter sei die Zumutbarkeit zu bejahen, da eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte sowie Brandstiftungen bestehe und der Schutz Dritter höher zu gewichten sei als die leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten.