5. 5.1. Die Vorinstanz verneinte eine erfolgsversprechende therapeutische Behandlung innerhalb von 5 Jahren und sah daher von der Anordnung einer stationären Massnahme ab. Hingegen ging die Vorinstanz davon aus, dass die (therapeutischen) Anforderungen im Rahmen einer ambulanten Massnahme wesentlich geringer sein dürften, so dass nicht sogleich eine Überforderungssituation des Beschuldigten zu erwarten sei. Auch biete sich eine ambulante Massnahme «zufolge der Sprachbarriere» eher an, zumal mit einer kleineren Therapiefrequenz zu rechnen sei.