4.5. Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 752 Tagen (21. Februar 2022 bis 13. März 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).