Sein Geständnis im Untersuchungsverfahren lässt allerdings weder auf Einsicht in das begangene Unrecht noch auf Reue schliessen, so dass es auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Das Geständnis betreffend die versuchte schwere Körperverletzung hat die Strafverfolgung angesichts der erdrückenden Beweislage nicht erheblich erleichtert, so dass es sich nicht strafmindernd auswirkt, zumal auch diesbezüglich beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). - 13 -