Auch wenn sich aufgrund der Umstände nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis im Untersuchungsverfahren lässt allerdings weder auf Einsicht in das begangene Unrecht noch auf Reue schliessen, so dass es auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).