Der Beschuldigte hatte den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren grundsätzlich eingestanden (vgl. UA act. 353/44), was er hinsichtlich der versuchten qualifizierten Brandstiftung vor Obergericht, wo es nur noch um die rechtliche Qualifikation gegangen ist, allerdings wieder in Abrede gestellt hat. Auch wenn sich aufgrund der Umstände nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat.