4.4. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die bedingte Geldstrafe hat den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.