Verletzung bei den tatsächlich getroffenen Teilen des Kopfs des Opfers nicht verwirklicht hat. Der Unterschied zwischen der vollendeten schweren Körperverletzung und dem ausgebliebenen tatbestandsmässigen Erfolg in der Form einer 4 cm langen, mit 6 Stichen zu nähenden Rissquetschwunde an der linken Oberlippe ist sehr gross. Es rechtfertigt sich, den blossen Versuch im Umfang von 1 Jahr verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, sodass – bei isolierter Betrachtung – die Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf 1 ¼ Jahre festzusetzen ist.