angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist es einzig Glück und dem unterbindenden Eingreifen von zunächst der Betreuerin E._____ und schliesslich der Kantonspolizei zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen - 12 -