Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete schwere Körperverletzung unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 122 StGB] und den davon erfassten Verletzungen und Verletzungsfolgen von einem schweren Verschulden auszugehen. Ausgehend von einer mittelgradigen, allenfalls sogar mittel- bis schwergradigen, Verminderung der Schuldfähigkeit (siehe vorstehend) vermindert sich das schwere Verschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür – bei isolierter Betrachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 2 ¼ Jahren