Der Beschuldigte ist im Nachgang zur Evakuierung der Asylunterkunft aufgrund des Brands zwischen ca. 14:30 Uhr und 14:40 Uhr unvermittelt auf D._____ zugegangen, hat mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und auf den in der Folge gestürzten und daher am Boden liegenden D._____ mit dem Fuss gegen den Kopf getreten. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der das Ausnutzen des Überraschungseffekts sowie des Schwindelanfalls des Opfers mitumfasst, hinausgegangen.