Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität (vgl. BGE 134 IV 189). Bei einem hypothetischen schweren Schädel-Hirn-Trauma durch Faustschläge und Tritte gegen den Kopf läge eine lebensgefährliche Verletzung vor. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre vom schwerstmöglichen Taterfolg auszugehen.