Es liegen – auch bei verminderter Schuldfähigkeit sowie Versuch – keine aussergewöhnlichen Umstände vor und die angedrohte Strafe erscheint im konkreten Fall nicht als zu hart, als dass sich eine Unterschreitung der Mindeststrafe des ordentlichen Strafrahmens von drei Jahren rechtfertigen würde (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.3. Diese Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.