Mithin wurde nur dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet und es entstand nur ein vergleichsweise geringer Sachschaden. Der Unterschied zwischen der vollendeten qualifizierten Brandstiftung und dem ausgebliebenen tatbestandsmässigen Erfolg ist sehr gross. Es rechtfertigt sich, den blossen Versuch im Umfang von 1 ½ Jahren verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte qualifizierte Brandstiftung auf 3 Jahre festzusetzen ist. - 11 -