Da es vorliegend bei einer versuchten qualifizierten Brandstiftung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig Glück bzw. dem raschen Eingreifen samt Alarmierung der Feuerwehr durch die Betreuerin E._____ zu verdanken, dass der gelegte Brand frühzeitig entdeckt wurde und gelöscht werden konnte. Mithin wurde nur dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet und es entstand nur ein vergleichsweise geringer Sachschaden.