Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Gutachten abzuweichen wäre. Das Gutachten berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und kommt in nachvollziehbarer Art und Weise zum Ergebnis, dass eine mittelgradige, allenfalls sogar mittel- bis schwergradige, Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Damit vermindert sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem noch leichten bis knapp mittelschweren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren angemessen erscheint.