u.a. eine abnorme Grundpersönlichkeit mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoiden und unreifen Zügen sowie eine intermittierende explosive Störung vor. Es könne eine leichte bis mittelgradige Verminderung der Einsichtsfähigkeit und mittlere bis schwere Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, was aus psychiatrischer Sicht zumindest für eine mittelgradige, allenfalls sogar mittel- bis schwergradige, Verminderung der Schuldfähigkeit spreche (UA act. 110 ff.; Protokoll der Hauptverhandlung, vorinstanzliche Akten [VA] act. 61 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Gutachten abzuweichen wäre.