Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete qualifizierte Brandstiftung unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen sowie Tatumständen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen. Beim Beschuldigten liegt gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. H._____ vom 3. Mai 2022 (UA act. 77 ff.) u.a. eine abnorme Grundpersönlichkeit mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoiden und unreifen Zügen sowie eine intermittierende explosive Störung vor.