Das Verhalten der anderen Bewohner hatte nach Aussagen des Beschuldigten einen direkten Zusammenhang mit dem Brand. Er sei sehr wütend gewesen. Die neue Asylunterkunft habe ihm «irgendwie» nicht gepasst und er sei dieser negativ gegenüber eingestellt gewesen (vgl. UA act. 424 f.). Mithin hat der Beschuldigte nicht nur völlig rücksichtslos gegenüber unbeteiligten Dritten, sondern auch aus einem völlig nichtigen Motiv gehandelt, was erheblich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.