Dass der Beschuldigte keine Fluchtwege versperrt oder Brandbeschleuniger verwendet hat, wirkt sich neutral aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. - 10 -