Das Feuer wäre vom Beschuldigten nicht mehr zu beherrschen gewesen, zumal er nach der Brandlegung in sein Zimmer gegangen ist und der Dachstock aus einer Holzkonstruktion besteht. Das Feuer hätte sich rasch neben der Asylunterkunft auch auf das Restaurant im Erdgeschoss ausbreiten können. Dass der Beschuldigte keine Fluchtwege versperrt oder Brandbeschleuniger verwendet hat, wirkt sich neutral aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.