Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Grundtatbestand der Brandstiftung schützt hinsichtlich des Schadens als qualifizierter Fall der Sachbeschädigung das Eigentum und hinsichtlich der Gemeingefahr zufällig ausgewählte Rechtsgüter in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3). Der qualifizierte Tatbestand der Brandstiftung schützt Leib und Leben von Menschen (BGE 123 IV 128 E. 2b).