Die qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB, bei welcher der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis zu 20 Jahren vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).