Wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz keinen Einfluss (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Brandstiftung). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.