Angesichts dieser Handlungsweise wiegt die vom Beschuldigten verübte Sorgfaltspflichtverletzung schwer und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, ist als hoch einzustufen. Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde oder nicht.