Mithin war es ein einseitiges, unbeherrschtes sowie enthemmtes Einwirken mit Faustschlägen sowie kumulativ einem Fusstritt gegen den Kopf eines durch den Überraschungseffekt sowie den Schwindelanfall wehrlosen Opfers, ohne dass der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko hätte kalkulieren und dosieren können. Angesichts dieser Handlungsweise wiegt die vom Beschuldigten verübte Sorgfaltspflichtverletzung schwer und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, ist als hoch einzustufen.