sowie enthemmt auf das Opfer eingeschlagen sowie eingetreten hat. Die schlussendlich – zusätzlich durch das unterbindende Eingreifen – tatsächlich getroffenen Teile des Gesichts und das effektive Verletzungsrisiko von D._____ waren für den Beschuldigten nicht (mehr) steuerbar und damit auch nicht mehr kalkulierbar. Mithin war es ein einseitiges, unbeherrschtes sowie enthemmtes Einwirken mit Faustschlägen sowie kumulativ einem Fusstritt gegen den Kopf eines durch den Überraschungseffekt sowie den Schwindelanfall wehrlosen Opfers, ohne dass der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko hätte kalkulieren und dosieren können.