Das Wissen, dass Faustschläge sowie Fusstritte gegen den Kopf zu auch schweren Schäden führen können, hat der Beschuldigte explizit bestätigt (UA act. 429), was ohnehin als Ausfluss der allgemeinen Lebenserfahrung als bekannt vorauszusetzen wäre. Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich sein Vorsatz auf einfache Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte. Vielmehr habe der Beschuldigte die Kontrolle bzw. seinen Verstand verloren (UA act. 350/31; UA act. 351/36), so dass er völlig unkontrolliert -8-