noch immer schwindlig, weshalb er noch rund eine Stunde zur Beobachtung habe bleiben müssen (UA act. 360/18). Der Beschuldigte liess denn auch nicht von sich aus von D._____ ab, sondern nach einem zunächst erfolglosen Versuch durch die Betreuerin E._____ erst durch den Einsatz der Kantonspolizei. Das Wissen, dass Faustschläge sowie Fusstritte gegen den Kopf zu auch schweren Schäden führen können, hat der Beschuldigte explizit bestätigt (UA act. 429), was ohnehin als Ausfluss der allgemeinen Lebenserfahrung als bekannt vorauszusetzen wäre.