__ die Handschellen anlegen können (Wahrnehmungsbericht vom 22. Februar 2022, UA act. 322). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte ohne dieses Eingreifen aufgehört hätte. Die Faustschläge sowie der Fusstritt waren von einer gewissen Heftigkeit und trafen D._____ unvermittelt sowie während eines Schwindelanfalls und damit ohne, dass Letzterer sich wehren und insbesondere am Boden durch Zusammenrollen oder mit den Händen seinen Kopf schützen konnte. Selbst nach dem Nähen der Oberlippe war es D._____ noch immer schwindlig, weshalb er noch rund eine Stunde zur Beobachtung habe bleiben müssen (UA act.