Nachdem D._____ infolge Schwindelanfalls zu Boden gestürzt war, trat der Beschuldigte mit dem Fuss gegen das Kinn. Gemäss der diesen Tritt beobachtenden Kantonspolizistin F._____ habe der Beschuldigte mit dem Bein ausgeholt und mit dem Vorfuss sowie mit einer Intensität von 7 auf einer 10er-Skala getroffen (F._____: UA act. 394). Dieser Tritt wurde vom zweiten Kantonspolizisten G._____ als «heftig» umschrieben. Erst danach habe er den Beschuldigten zu Boden bringen sowie fixieren und ihm mit Hilfe seiner Kollegin F._____ die Handschellen anlegen können (Wahrnehmungsbericht vom 22. Februar 2022, UA act.