Der Beschuldigte schlug D._____ unvermittelt zweimal auf die Lippen, worauf es Letzterem ein wenig schwindlig geworden ist und er zu Boden gefallen ist (vgl. D._____: UA act. 359/18), was für eine gewisse Intensität der Faustschläge spricht. Gemäss der die Faustschläge beobachtenden Betreuerin E._____ sei der Beschuldigte mit «voller Wucht» auf D._____ los bzw. habe er versucht, «mit aller Kraft» auf D._____ einzuprügeln (UA act. 369). Sie habe versucht, den Beschuldigten von D._____ wegzuziehen (UA act. 369/27; vgl. auch UA act. 322). Nachdem D._____ infolge Schwindelanfalls zu Boden gestürzt war, trat der Beschuldigte mit dem Fuss gegen das Kinn.