3.2.2. Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass D._____, der eine 4 cm lange, mit 6 Stichen zu nähende Rissquetschwunde an der linken Oberlippe erlitten hat (vgl. auch die Bilder in: UA act. 323 ff.), keine schweren Verletzungen erlitten hat. Denn dem Beschuldigten wird nicht eine vollendete, sondern eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist.