3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Nachgang zur Evakuierung der Asylunterkunft aufgrund des Brands am 21. Februar 2022 zwischen ca. 14:30 Uhr und 14:40 Uhr unvermittelt auf D._____ zugegangen ist, ihn zweimal mit der Faust auf die Lippen geschlagen hat und auf den in der Folge gestürzten und daher am Boden liegenden D._____ mit dem Fuss gegen das Kinn getreten hat. Letzterer erlitt eine 4 cm lange Rissquetschwunde an der linken Oberlippe, die operativ genäht werden musste. Umstritten ist die rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung. -7-