Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge von Faustschlägen oder Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur -6-