Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz – entgegen dem Beschuldigten – mithin keinen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger, ja gar ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier klar nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2 sowie 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; BGE 115 IV 221). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der versuchten qualifizierten Brandstiftung schuldig.