Ein offensichtlich untauglicher Versuch liegt nicht vor. Wer leicht brennbare Gegenstände in zwei Abfalleimern neben Vorhängen sowie Holzschränken in einer bewohnten Liegenschaft mit einem Dachstock mit Holzkonstruktion anzündet, weiss um die konkrete Gefahr der Verursachung einer Feuersbrunst sowie der Gefährdung von Leib und Leben der Bewohner und will diese. Es liegt zumindest eine direktvorsätzliche Gefährdung von Menschen zweiten Grades infolge einer Feuersbrunst vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.2.3). -5-